{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. 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Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis.\n\nDie Arbeitgeberin ist eine Institution für Menschen mit einer schweren körperlichen\nBehinderung, insbesondere für Menschen, die aufgrund ihrer Vorerkrankung generell und im Kontext mit der Covid-Pandemie besonders gefährdet und vulnerabel\nsind.\n\nDie von der Arbeitgeberin nach Nichteinhaltung von angeordneten Covid-19\nSchutzmassnahmen im September 2021 ausgesprochene ordentliche Kündigung\nwar nicht missbräuchlich. Der Arbeitnehmer konnte und durfte nicht in guten Treuen\ndavon ausgehen, die angeordneten Schutzmassnahmen seien nicht rechtmässig\nund von ihm nicht einzuhalten. Die Arbeitgeberin ging bei der Kündigung schonend\nvor. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis erst, nachdem der Arbeitnehmer trotz Gewährung des \"rechtlichen Gehörs\" und mehrfacher Androhung arbeitsvertraglicher\nKonsequenzen bis hin zur Kündigung abschliessend verweigert hatte, die geltenden Richtlinien zum Schutz der Klientinnen und Klienten der Arbeitgeberin einzuhalten.\n-2-\n\nDie Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis ist rechtens.\n\nAus dem Urteil des Arbeitsgericht Zürich AH220121-L vom 3. Januar 2024\n(Gerichtsbesetzung: Präsident lic. iur. Küng als Einzelrichter und Gerichtsschreiberin MLaw Tahiri):\n\n«[…]\nRechtsbegehren:\n\n\" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, im Arbeitszeugnis bzw. Schlusszeugnis des Klägers, datierend vom [Datum Ende des Arbeitsverhältnisses], den Satz \"Auf Grund von Differenzen bezüglich des Umgangs mit den stattlichen Vorgaben zur Pandemiebekämpfung endet das Arbeitsverhältnis mit A._ per [Datum]\" ersatzlos zu streichen\nund dem Kläger innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils das\nentsprechend angepasste Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von netto\n[…] zzgl. 5% Zins seit dem 29. September 2021 zu bezahlen (Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung im Umfang von\n[…] Bruttomonatslöhnen).\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der\nBeklagten.\"\n\nErwägungen:\n\n[…]\n\nIII. Missbräuchliche Kündigung\n\nA. Unstrittige Ausgangslage / Kurzstandpunkte\n\n1. Die Parteien / Ausgangslage\n\n1.1. Die Beklagte betreibt eine soziale Einrichtung, die [Zweckumschreibung im\nWesentlichen Angebot von Bildung, Betreuung, Pflege, Wohnen und Arbeit für\nMenschen mit einer schweren körperlichen Behinderung]. Insbesondere hat sie\nsich auf die Betreuung von Personen spezialisiert, die an [Bezeichnung Krankheit]\nleiden. Aufgrund dieser Vorerkrankung mit der damit einhergehenden, im Alter fortschreitenden Ateminsuffizienz haben viele Klientinnen und Klienten der Beklagten\n-3-\n\nein höheres Risiko für einen schweren Verlauf bei einer Covid-19-Erkrankung. Die\nBeklagte verfügt über eine kantonale Anerkennung als Pflegeheim.\n\n1.2. Der Kläger war seit 2008 gestützt auf mehrere Arbeitsverträge bei der Beklagten tätig und erhielt zuletzt für ein Arbeitspensum von 60% einen Bruttomonatslohn von […] (inkl. Anteil 13. Monatslohn), basierend auf einem Jahresbruttolohn\nvon […].\n\n1.3. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 28. September 2021 per [Datum] ordentlich gekündigt und der Kläger per sofort freigestellt.\n\n1.4. Auf Ersuchen des Klägers begründete die Beklagte die Kündigung am\n21. Oktober 2021 schriftlich wie folgt:\n\n\" Das Covid-19 Schutzkonzept der B._ Stiftung wurde mehrfach mit dir besprochen\nund diskutiert (schriftlich und mündlich). Schliesslich musste dir mangels Kooperation die Kündigung angedroht werden (Freistellung vom Dienst und schriftlich Verwarnung vom 23.09.2021). Die von dir nicht eingehaltenen staatlich auferlegten\nVorschriften/Massnahmen, wie auch die auferlegten internen Weisungen dienen\ndem Schutz der vulnerablen Klientinnen und Klienten und der anderen Mitarbeitenden der B._ Stiftung und sind von allen Angestellten zwingend zu einer korrekten\nLeistungserbringung einzuhalten. Deine Weigerung diese Schutzmassnahmen einzuhalten, führten zur ordentlichen Kündigung.\"\n\n1.5. Am 28. Dezember 2021 erhob der Kläger schriftlich Einsprache gegen die\nKündigung. Diese wurde von der Beklagten gleichentags entgegengenommen.\n\n2. Kurzstandpunkte\n\n2.1. Der Kläger fordert eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung\nim Umfang von […] Bruttomonatslöhnen bzw. […]. Zur Begründung bringt er kurz\nzusammengefasst vor, er habe die Weisung der Beklagten zur Testpflicht einzig für\nUngeimpfte in guten Treuen für rechtswidrig halten und demnach nicht befolgen\ndürfen. Die (einzig) aus diesem Grund erfolgte Kündigung stelle eine Rachekündigung dar und sei überdies als Kündigung aufgrund seiner Persönlichkeit missbräuchlich.\n-4-\n\n"}