Die Beklagte verlangt eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 9 S. 2). Einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, wie der Beklagten, ist indes eine Parteientschädigung zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen, solange die Partei nicht behauptet und belegt, dass sie nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Die Parteientschädigung ist somit ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen. Die Beklagte obsiegt vollumfänglich. Die Klägerin ist demgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'340.– zu bezahlen.