Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die Grundgebühr der Parteientschädigung gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren Fr. 4'450.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und umfasst auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach durchgeführter Hauptverhandlung sowie Beweis- und Schlussverhandlung ist aufgrund des Prozessumfangs vorliegend ein Zuschlag von 20 % zu gewähren (vgl. § 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf rund Fr. 5'340.–.