Nachdem aktenkundig mehreren Mitarbeitenden nach arbeitnehmerseitiger Kündigung kein Bonus ausgerichtet wurde, ist in der Verweigerung der streitgegenständlichen Bonuszahlung auch kein Mobbingakt gegenüber der Klägerin im Sinne einer systematischen Ausgrenzung auszumachen. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht erstellt. - 20 - 6. Fazit Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Bonuszahlung zu. Die Klage ist abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen