Selbst wenn ihr der Nachweis, dass jener Mitarbeitende bei der gleichen Vertragskonstellation bessergestellt worden sei, gelingen würde, könnte damit nicht erstellt werden, dass die Klägerin gegenüber dem Gros der Belegschaft schlechter gestellt worden sei. Die Vertragskonstellationen derjenigen Mitarbeitenden, denen wie der Klägerin ein Bonus im Austrittsjahr verwehrt wurde, ist unerheblich; die Klägerin kann daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Beweisverfahren ist daher obsolet.