Die Klägerin bringt lediglich einen (einzigen) Fall vor, in dem einem Mitarbeitenden mit der gleichen Bonusklausel ein Bonus pro rata temporis bei dessen Austritt nach arbeitnehmerseitigen Kündigung ausgerichtet wurde. Der Vergleich zu bloss einem weiteren Mitarbeiter vermag weder eine spezifische Benachteiligung der Klägerin gegenüber einer Vielzahl von Mitarbeitenden noch eine Betriebsübung der Beklagten aufzuzeigen. Selbst wenn ihr der Nachweis, dass jener Mitarbeitende bei der gleichen Vertragskonstellation bessergestellt worden sei, gelingen würde, könnte damit nicht erstellt werden, dass die Klägerin gegenüber dem Gros der Belegschaft schlechter gestellt worden sei.