Zwischen den Parteien ist sodann unbestritten, dass bei der Beklagten die Ausrichtung und die Höhe des "Zielbonus" grundsätzlich von Zielen bzw. deren Erreichung abhängig sind (act. 1 Rz. 12, act. 16 Rz. 13, act. 9 Rz. 13, Rz. 16). Die Klägerin bestreitet zwar die Anwendbarkeit der von der Beklagten vorgebrachten Kriterien gemäss Vergütungsreglement (Teamleistung, individuelle Leistung, Compliance- Kultur und Funktion & Kompetenzen; act. 16 Rz. 10, Prot. S. 11). Dass die Festlegung mathematisch bestimmbarer Ziele vorgesehen ist (sog. hard factors), hat sie jedoch nicht vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.