Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel "Zielbonus 2021 CHF 30'000.00 brutto p.a." einen Bonus festlegt, der von Zielen bzw. deren Erreichung abhängt (act. 1 Rz. 12, act. 16 Rz. 9, act. 9 Rz. 13). Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und Verständnis dieser Formulierung. Demnach durften und mussten die Parteien die Klausel nach Treu und Glauben auch so verstehen. 2. Anwendbare Vertragsbestandteile