9 f., Prot. S. 5 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin behauptete unterlassene Zielsetzung von dieser als Folge und nicht als Teil der Vertragsabrede bezeichnet wird (act. 16 Rz. 6, Prot. S. 9) und daher für den tatsächlichen Parteiwillen im Zeitpunkt der Vertragsschliessung irrelevant ist. Somit stehen sich vorliegend betreffend den tatsächlichen Vertragswillen entgegengesetzte Parteibehauptungen gegenüber. Es kann kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille ermittelt werden. Die Bonusklausel ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.