Die Klägerin und C._____ wiederholten je ihre Parteistandpunkte, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Die Umstände, mit denen die Klägerin ihren Standpunkt belegen will, führen nicht zur Überzeugung, dass eine Vertragssimulation vorliegt. Dass die Klägerin im Rahmen ihrer vorhergehenden Anstellung ein Grundgehalt in der Höhe von Fr. 230'000.– erzielte, ist für das vorliegende Arbeitsverhältnis irrelevant. Im Übrigen sagte die Klägerin selbst aus, sie habe aufgrund der unterschiedlichen Unternehmensgrösse der beiden Arbeitgeberinnen eine andere Gesamtvergütung (bei der Beklagten) akzeptiert (act.