sich in Anspruch nehmen, sofern der Einzelarbeitsvertrag die Ausrichtung einer Gratifikation nicht ausschliesst (BGer 4A_356/2011 vom 9. November 2011 E. 7.4). Liegt eine vertragliche Regelung vor, ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit auszugehen. Verhandelt eine Arbeitnehmerin schlechter als ihre Kollegen, so hat sie die sich daraus ergebenden schlechteren Arbeitsbedingungen grundsätzlich hinzunehmen (BGE 129 III 276 E. 3.1). 6. Beweislastverteilung