328 N 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist allerdings nicht bloss eine Ungleichbehandlung, sondern ein Verstoss gegen das individuelle Diskriminierungsverbot erforderlich, worin "eine den Arbeitnehmer verletzende Geringschätzung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt" (BGE 129 III 276 E. 3.1). Gemäss der herrschenden Lehre kann eine Arbeitnehmerin nach dem Vertrauensprinzip eine betriebliche Übung hinsichtlich der Ausrichtung von Gratifikationen für - 12 -