Aus der Pflicht der Arbeitgeberin, die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin zu schützen (Art. 328 OR), dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB) ergibt sich eine gewisse Pflicht der Arbeitgeberin zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden. Die Arbeitgeberin darf nicht einzelne Arbeitnehmende desselben Unternehmens willkürlich, d.h. ohne jeden sachlichen Grund benachteiligen. Eine Besserstellung Einzelner ist der Arbeitgeberin dagegen unbenommen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 N 12).