Kann dieser übereinstimmende wirkliche Parteiwille nicht ermittelt bzw. bewiesen werden, kommt das sog. Vertrauensprinzip zur Anwendung. Vertragliche Vereinbarungen sind demnach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (objektive oder normative Auslegung). In diesem Fall liegt ein normativer Konsens vor. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind.