unwirksam, während der dissimulierte Vertrag gültig ist, sofern die übrigen Gültigkeitsvoraussetzungen bezüglich Form und Inhalt erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_551/2014 vom 6. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung ist somit in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen.