Allgemeine Anstellungsbedingungen (Personal- oder Firmenreglemente, Personalhandbücher, Dienstordnungen etc.) werden von den Parteien meist durch blosse Globalerklärung übernommen. Sie unterliegen den gängigen Beschränkungen der allgemeinen Vertragsbedingungen: Der Arbeitnehmer muss Gelegenheit gehabt haben, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen und die Erfassung der allgemeinen Anstellungsbedingungen vom Vertragskonsens muss klargestellt sein (BGE 4C.407/2004 vom 7.1.2005 E. 3.1; BGE 109 II 452 E. 4).