Die Zieldefinition ist grundsätzlich eine Obliegenheit der Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmerin darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Arbeitgeberin es unterlässt, die für die Entstehung des Bonusanspruches massgebenden Ziele festzusetzen bzw. zu konkretisieren (AGer-Z 2009 Nr. 3). - 10 - Die Arbeitgeberin darf ihre Pflicht zur Ausrichtung der Sondervergütung nicht dadurch unterlaufen, dass sie diese willkürlich tief festsetzt oder ganz entfallen lässt. Wurde eine Gratifikation vertraglich vereinbart, hat sie die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen festzusetzen (136 III 313 E. 2.3). 3. Allgemeine Anstellungsbedingungen