Dieser Mitarbeiter sei durch die Beklagte abgeworben worden und habe deshalb seinen Wohnsitz aus dem Ausland in die Schweiz verlegt. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beenden wollen, wobei sie dem Arbeitnehmer die Wahl überlassen habe, auf welcher Basis die Trennung habe vollzogen werden sollen. Der Mitarbeiter habe sich in der Folge entschieden, von sich aus zu kündigen und die Beklagte habe ihm eine freiwillige Zahlung des Bonus (pro rata temporis) angeboten. Da dieser Sachverhalt mit demjenigen der Klägerin nicht vergleichbar sei, liege auch keine Ungleichbehandlung vor (act. 9 Rz. 24, Rz. 28, Rz. 30 f., Rz. 36 ff., Rz. 39, act. 12/3).