So habe sie am 12. Mai 2021 eine Einführung in das Vergütungsreglement erhalten und dieses in der Folge auch angewendet. Als eine andere Mitarbeiterin ihr Arbeitsverhältnis im Januar 2021 gekündigt und daraufhin eine Bonuszahlung verlangt habe, habe die Klägerin selbst ein Antwortschreiben verfasst und unterzeichnet, worin sie die einschlägigen Bonusbestimmungen des Mitarbeiterhandbuches und des Vergütungsreglements zitiert und angewendet habe. Folgerichtig habe sie einen Bonusanspruch der besagten Mitarbeiterin verneint.