für die Beurteilung des Bonusanspruches irrelevant. Auch aus dem Zwischenzeugnis, das sehr wohlwollend formuliert sei, vermöge die Klägerin keinen Anspruch auf einen Bonus ableiten. Schliesslich seien der Klägerin als Leiterin Human Resources die Bonusbestimmungen im Mitarbeiterhandbuch und Vergütungsreglement bekannt gewesen. So habe sie am 12. Mai 2021 eine Einführung in das Vergütungsreglement erhalten und dieses in der Folge auch angewendet.