Dass das Vergütungsreglement im Arbeitsvertrag nicht explizit erwähnt worden sei, ändere daran nichts. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Einführung mit dem Vergütungsreglement vertraut gewesen und habe es selber auf einen vergleichbaren Fall angewendet. Daher habe sie gewusst, dass die Beklagte die Regeln im Vergütungsreglement anwende und dies auch in ihrem Fall so sein würde. Sie habe dagegen auch nie opponiert (Prot. S. 5 f.).