Demnach werde auch bestritten, dass die Absicht der Parteien gewesen sei, die einschlägigen Reglemente, insbesondere das Mitarbeiterhandbuch und das Vergütungsreglement, im vorliegenden Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung zu bringen. Die Formulierung im Arbeitsvertrag, welche die Klägerin so akzeptiert habe, zeige klar auf, dass der Bonus nicht zugesichert worden sei, sondern gemäss den einschlägigen Bonusbestimmungen im Mitarbeiterhandbuch und Vergütungsreglement habe behandelt werden sollen. Dass das Vergütungsreglement im Arbeitsvertrag nicht explizit erwähnt worden sei, ändere daran nichts.