Zu Unrecht habe die Beklagte als Grund für die Verweigerung der Bonuszahlung angeführt, dass die Klägerin kein langjähriges Mitglied der Beklagten gewesen sei. Auch dieser Grund sei nicht stichhaltig. So sei einem anderen Arbeitnehmenden, der nach nicht einmal sechs Wochen das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gekündigt habe, eine Bonuszahlung ausgerichtet worden. Die Arbeitsverträge der Klägerin und des besagten Mitarbeiters hätten in Bezug auf den Bonus die gleiche Formulierung enthalten. Die unterschiedliche Gleichbehandlung stelle einen weiteren Mobbingakt dar, für den die Klägerin keinen Grund gesetzt habe (act. 1 Rz. 9 f.). 2. Vorbringen der Beklagten