habt habe, habe die Beklagte mit unzutreffenden Vorwürfen gegenüber der Klägerin und deren Leistungen reagiert. Die Leistungen der Klägerin seien jedoch tadellos gewesen und hätten nicht zu gerechtfertigten Beanstandungen geführt. Dies spiegle sich auch im Zwischenzeugnis vom 21. Dezember 2021 wieder. Die Vorwürfe der Beklagten dienten nur dazu, der Klägerin den ihr vertraglich zustehenden Bonus zu verweigern (act. 1 Rz. 4 ff., Rz. 7, Rz. 9, act. 16 Rz. 18 f., act. 4/6, act. 4/7). -5-