Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe im November 2021 die Kündigung aus Eigenschutz aussprechen müssen, weil sich ihr Vorgesetzter, C._____, zu einem richtiggehenden Mobbingverhalten habe hinreissen lassen, nachdem die Klägerin höflich und konstruktiv auf verschiedene Missstände hingewiesen gehabt habe. C._____ habe stets in einem abweisenden und schroffen Ton reagiert, was der Klägerin je länger je mehr zugesetzt habe. So sei die Klägerin zuletzt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (vgl. act. 4/5). Nachdem der Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 die Missstände aufgezählt und die Ausrichtung des Bonus verlangt ge-