Selbst wenn diese effektiven Absichten der Beteiligten ausgeblendet würden, ändere dies nichts an der Bezeichnung des Bonus als Zielbonus und an der unterlassenen Festlegung der nötigen Ziele. Dass die Beklagte keine Ziele festgelegt habe, stelle nicht das Problem der Klägerin dar. Nicht festgelegte Ziele würden vorliegend als erreicht gelten, zumal der Klägerin im Zwischenzeugnis eine einwandfreie Leistungserreichung attestiert werde (act. 1 Rz. 12 f., act. 16 Rz. 9, act. 4/8). 1.3 Gleichbehandlungsgrundsatz