Allerdings könne er ihr einen zusätzlichen Lohnanteil zusichern, den er im Arbeitsvertrag jedoch als variablen Teil bezeichnen müsse, um dies im ganzen Lohngefüge und im Vergleich zum Lohn der Vorgängerin rechtfertigen zu können. So käme die Klägerin auf dieselbe Lohnsumme, die sie bei ihrer vorhergehenden Anstellung verdient habe. Damit habe C._____ bzw. die Beklagte der Klägerin die Auszahlung des Zielbonus vorbehaltlos zugesichert, weshalb in der Folge auch keine Ziele festgelegt worden seien. Es sei die Absicht der Parteien gewesen, dass derartige Ziele gar nicht relevant gewesen seien und es sich beim Bonus um -4-