Die Klägerin führt aus, sie habe die Lohnverhandlungen im Rahmen der Einstellungsgespräche mit C._____, Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) bei der Beklagten, geführt. Dabei habe sie erklärt, dass sie bei ihrer vorhergehenden Anstellung einen Jahreslohn in der Höhe von Fr. 230'000.– (inkl. Spesen- und Essenspauschale) erzielt habe. C._____ habe ihr entgegnet, er könne ihr diese Lohnhöhe nicht genau bieten. Allerdings könne er ihr einen zusätzlichen Lohnanteil zusichern, den er im Arbeitsvertrag jedoch als variablen Teil bezeichnen müsse, um dies im ganzen Lohngefüge und im Vergleich zum Lohn der Vorgängerin rechtfertigen zu können.