Mit Eingabe vom 26. September 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., datiert vom 11. August 2022 (act. 2); die Frist zur Klageeinreichung wurde gewahrt (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 7). Diese ging am 3. November 2022 fristgerecht hierorts ein (act. 9). Die Parteien wurden sodann zur Hauptverhandlung auf den 14. Dezember 2022 vorgeladen (act. 13).