{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-06-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220101_2023-06-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220101.pdf", "Checksum": "d1d1a7fc9aa7ba4ddd24325dc069406a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:00", "Checksum": "2b0db5af63f0c9920b7f458853ab7370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101\nRegeste:\nForderung\n\ngesetzt wurden, ob ihre Arbeitsleistung Anlass zu berechtigten Beanstandungen\ngegeben hat und welche Mitarbeitende der Beklagten den formellen Prozess der\nZielsetzung durchlaufen und welche nicht.\n\n5. Gleichbehandlungsgrundsatz\n\nDie Klägerin stützt ihren Bonusanspruch des Weiteren auf den Gelichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe einem anderen Arbeitnehmenden, dessen Arbeitsvertrag betreffend den Bonus die gleiche Formulierung aufgewiesen habe, den Bonus ausgerichtet, obwohl jener Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis nach bloss\nsechs Wochen gekündigt habe (act. 1 Rz. 5, Rz. 10, act. 16 Rz. 28). Die Beklagte\nbestreitet eine Ungleichbehandlung und stellt sich auf den Standpunkt, der von der\nKlägerin vorgebrachte Fall sei ein anders gelagerter Ausnahmefall (act. 9 Rz. 25 ff.,\nRz. 39).\n\nDie Klägerin bringt lediglich einen (einzigen) Fall vor, in dem einem Mitarbeitenden\nmit der gleichen Bonusklausel ein Bonus pro rata temporis bei dessen Austritt nach\narbeitnehmerseitigen Kündigung ausgerichtet wurde. Der Vergleich zu bloss einem\nweiteren Mitarbeiter vermag weder eine spezifische Benachteiligung der Klägerin\ngegenüber einer Vielzahl von Mitarbeitenden noch eine Betriebsübung der Beklagten aufzuzeigen. Selbst wenn ihr der Nachweis, dass jener Mitarbeitende bei der\ngleichen Vertragskonstellation bessergestellt worden sei, gelingen würde, könnte\ndamit nicht erstellt werden, dass die Klägerin gegenüber dem Gros der Belegschaft\nschlechter gestellt worden sei. Die Vertragskonstellationen derjenigen Mitarbeitenden, denen wie der Klägerin ein Bonus im Austrittsjahr verwehrt wurde, ist unerheblich; die Klägerin kann daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein\nBeweisverfahren ist daher obsolet.\n\nNachdem aktenkundig mehreren Mitarbeitenden nach arbeitnehmerseitiger Kündigung kein Bonus ausgerichtet wurde, ist in der Verweigerung der streitgegenständlichen Bonuszahlung auch kein Mobbingakt gegenüber der Klägerin im Sinne einer\nsystematischen Ausgrenzung auszumachen.\n\nEine Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht erstellt.\n- 20 -\n\n6. Fazit\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf eine Bonuszahlung zu. Die Klage ist abzuweisen.\n\nVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDer Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich auf Fr. 25'000.–. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis fallen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–\nkeine Gerichtkosten an. Das Verfahren ist somit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).\n\nDie Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106\nAbs. 2 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die Grundgebühr der Parteientschädigung gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren Fr. 4'450.– (§ 4 Abs. 1\nAnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der\nBegründung oder Beantwortung der Klage und umfasst auch den Aufwand für die\nTeilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach durchgeführter\nHauptverhandlung sowie Beweis- und Schlussverhandlung ist aufgrund des Prozessumfangs vorliegend ein Zuschlag von 20 % zu gewähren (vgl. § 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf rund Fr. 5'340.–.\n\nDie Beklagte verlangt eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 9\nS. 2). Einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, wie der Beklagten, ist indes eine Parteientschädigung zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen, solange die Partei nicht behauptet und belegt, dass sie nicht\nim vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Die Parteientschädigung ist somit\nohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen.\n\nDie Beklagte obsiegt vollumfänglich. Die Klägerin ist demgemäss zu verpflichten,\nder Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'340.– zu bezahlen.\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n- 21 -\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der\nHöhe von Fr. 5'340.– zu bezahlen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.\n\n5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des\nKantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der\nBerufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\nZürich, 14. Juni 2023\n\nARBEITSGERICHT ZÜRICH\n1. Abteilung\n\nDie Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:\n\nMLaw R. Kassem MLaw P. Weber\n"}