{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-06-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220101_2023-06-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220101.pdf", "Checksum": "d1d1a7fc9aa7ba4ddd24325dc069406a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:00", "Checksum": "2b0db5af63f0c9920b7f458853ab7370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101\nRegeste:\nForderung\n\nDie Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel \"Zielbonus 2021 CHF 30'000.00 brutto p.a.\" einen Bonus festlegt,\nder von Zielen bzw. deren Erreichung abhängt (act. 1 Rz. 12, act. 16 Rz. 9, act. 9\nRz. 13). Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und Verständnis dieser\nFormulierung. Demnach durften und mussten die Parteien die Klausel nach Treu\nund Glauben auch so verstehen.\n\n2. Anwendbare Vertragsbestandteile\n\nZwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie am 24. März 2021 einen Arbeitsvertrag gemäss act. 4/3 unterzeichneten und dass demgemäss das Mitarbeiterhandbuch Vertragsbestandteil bildet (act. 4/3 S. 2, act. 12/1). Umstritten ist, ob das\nVergütungsreglement (act. 12/2) gültig in den Arbeitsvertrag übernommen wurde.\nDie Klägerin brachte zunächst in der Klageschrift vor, das Vergütungsreglement sei\nweder in der Liste der Reglemente und Weisungen im Arbeitsvertrag erwähnt noch\nsei es ihr bekannt oder dem Arbeitsvertrag beigelegt gewesen (act. 1 Rz. 13). In\nder Replik liess sie ausführen, das Vergütungsreglement sei ihr zwar bekannt gewesen, jedoch nicht in ihren Einzelarbeitsvertrag übernommen worden (act. 16\n- 15 -\n\nRz. 8, Rz. 34). Die Beklagte erklärt unter Verweis auf den Ingress von Ziffer 5 des\nMitarbeiterhandbuches, wonach das Vergütungsreglement die wesentlichen Elemente der Gesamtvergütung regelt, das Vergütungsreglement sei einschlägig und\nrelevant gewesen (act. 9 Rz. 10, Prot. S. 6). Dass der Klägerin das Vergütungsreglement vor oder bei Vertragsschluss nicht übergeben worden sei, bestreitet die Beklagte nicht.\n\nEine sog. Staffelverweisung (Verweis von einem Reglement auf ein weiteres Reglement) wird nicht per se als unzulässig angesehen, sie erscheint jedoch zumindest\nproblematisch (vgl. KRAMER ERNST A./PROBST THOMAS/PERRIG ROMAN, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bern 2016, S. 107). Um ein\nRegelwerk gültig als Bestandteil in einen Arbeitsvertrag zu integrieren ist jedoch auf\njeden Fall erforderlich, dass die Arbeitnehmerin Gelegenheit erhält, vom Inhalt des\nRegelwerks Kenntnis zu nehmen, beispielsweise durch deren Übergabe im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss. Gemäss dem vorliegenden Arbeitsvertrag\nwurden der Klägerin die aufgelisteten Reglemente, Weisungen und Instruktionen\nmit einem USB-Stick übergeben. Das Vergütungsreglement ist in der besagten\nListe nicht enthalten (act. 4/3 S. 2). Die Beklagte macht weder geltend, sie habe\nder Klägerin vor oder bei Vertragsschluss dessen Kenntnisnahme ermöglicht, noch\nbestreitet sie, dass es der Klägerin nicht übergeben worden sei. Insoweit genügt\nder Verweis im Ingress der Ziffer 5 des Mitarbeiterhandbuches – ohne Übergabe\noder anderweitige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Klägerin bei Vertragsschluss – nicht, um das Vergütungsreglement gültig in den Arbeitsvertrag zu integrieren.\n\nDie Beklagte wirft jedoch zurecht die Frage auf, ob die Klägerin als Leiterin Human\nResources das Vergütungsreglement nach Treu und Glauben nicht ohnehin gegen\nsich gelten zu lassen hat. Die Klägerin erklärte, sie habe das Vergütungsreglement\nnicht erhalten, weil es aufgrund der Abrede, dass der Bonus Lohnbestandteil sei,\nnicht relevant gewesen sei (act. 16 Rz. 8, Prot. S. 20). Gemäss den Erwägungen\nzur Vertragssimulation ist eine entsprechende Abrede nicht erstellt (vgl. vorstehende Ziffer V.1.2). Dass die Parteien anlässlich der Vertragsverhandlungen über\n- 16 -\n\ndie anwendbaren Reglemente, insbesondere über das Vergütungsreglement, gesprochen hätten, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Dass das Vergütungsreglement aus einem anderem Grund nicht angewendet werden sollte, macht sie\nnicht geltend. Damit fällt ihre diesbezügliche Argumentation in sich zusammen.\n\nWie die Klägerin richtig festhält, ist irrelevant, welche Reglemente den anderen Mitarbeitenden ausgehändigt wurden und welche nicht (act. 16 Rz. 8). Dies gilt auch\nin Bezug auf ihre Behauptung, einer anderen Mitarbeitenden mit einer anderen Vertragskonstellation (zielunabhängiger Bonus im vollumfänglichen Ermessen der Beklagten) sei das Vergütungsreglement ausgehändigt worden (act. 16 Rz. 26; von\nder Beklagten bestritten [Prot. S. 8]). Die Klägerin selbst behauptet nicht, dass der\nArbeitsvertrag jener Mitarbeitenden ihrem eigenen Arbeitsvertrag entsprach (weder\ndem simulierten noch dem tatsächlich unterzeichneten Vertrag). Der Arbeitsvertrag\njener Mitarbeitenden ist für die vorliegend zu beantwortende Frage nicht von Relevanz; die von der Klägerin beantragte Edition ist somit nicht zielführend (vgl. act. 16\nRz. 26).\n\n"}