{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-06-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220101_2023-06-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220101.pdf", "Checksum": "d1d1a7fc9aa7ba4ddd24325dc069406a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:00", "Checksum": "2b0db5af63f0c9920b7f458853ab7370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101\nRegeste:\nForderung\n\nGemäss der herrschenden Lehre kann eine Arbeitnehmerin nach dem Vertrauensprinzip eine betriebliche Übung hinsichtlich der Ausrichtung von Gratifikationen für\n- 12 -\n\nsich in Anspruch nehmen, sofern der Einzelarbeitsvertrag die Ausrichtung einer\nGratifikation nicht ausschliesst (BGer 4A_356/2011 vom 9. November 2011 E. 7.4).\nLiegt eine vertragliche Regelung vor, ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit auszugehen. Verhandelt eine Arbeitnehmerin schlechter als ihre Kollegen, so hat sie die\nsich daraus ergebenden schlechteren Arbeitsbedingungen grundsätzlich hinzunehmen (BGE 129 III 276 E. 3.1).\n\n6. Beweislastverteilung\n\nWo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer\nbehaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Wer\nsich auf eine Simulation nach Art. 18 Abs. 1 OR beruft, hat den vom Vertragswortlaut abweichenden wirklichen Willen der Parteien zu beweisen. Zur Beantwortung\nder Frage, ob die Parteien einen simulierten Vertrag abschliessen wollten, ist mithin\nihr wirklicher Wille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellen. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts\n4A_551/2014 vom 6. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\nV. Würdigung\n\n1. Vertragssimulation\n\n1.1 Beweisverfahren\n\nDie Klägerin stützt ihren Bonusanspruch auf die Behauptung, es habe dem tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen, den im Arbeitsvertrag\nals \"Zielbonus\" bezeichneten Betrag als Lohnbestandteil zu vereinbaren. Dies wird\nvon der Beklagten bestritten. Zum Beweis ihrer behaupteten Simulation offerierte\ndie beweisbelastete Klägerin zunächst ihre eigene und die Befragung von C._____\nje als Partei sowie die Einvernahme der Headhunterin D._____ als Zeugin (act. 16\nRz. 5 ff.). Im Nachgang zur Beweisverfügung vom 14. Februar 2023 verzichtete die\nKlägerin mit Eingabe vom 27. Februar 2023 auf die Zeugeneinvernahme von\nD._____ (act. 14, act. 21). Dementsprechend wurden lediglich die Klägerin und\nC._____ im Rahmen der Beweis- und Schlussverhandlung vom 3. Mai 2023 je als\n- 13 -\n\nPartei zum tatsächlichen Konsens betreffend die streitgegenständliche Bonusklausel befragt.\n\nDie Klägerin sagte zusammengefasst aus, es hätten zwei Gespräche zwischen ihr\nund C._____ stattgefunden, wobei das Salär von Anfang an besprochen worden\nsei und sie ihre Vorstellungen mitgeteilt habe. C._____ habe der Klägerin gesagt,\ner könnte ihr nicht die gleiche Lohnhöhe bieten, die sie bei ihrer vorhergehenden\nAnstellung verdient hätte, und die Offerte gemäss Arbeitsvertrag (act. 4/3) gemacht. Die Klägerin habe gewusst, dass ihr die Beklagte als kleinere Bank weniger\nLohn als ihre vorhergehende Arbeitgeberin ausrichten würde und habe dies akzeptiert. C._____ habe noch den Zielbonus erwähnt und gesagt, die Klägerin würde\ndiesen sicher erhalten, damit sie an das Grundsalär ihrer vorhergehenden Arbeitgeberin käme (act. 27 S. 2 f.).\n\nC._____ sagte zusammengefasst aus, die Gespräche hätten grundsätzlich wie von\nder Klägerin beschrieben stattgefunden. Allerdings hätten die Parteien sich auf eine\nGesamtvergütung geeinigt, wie sie im Arbeitsvertrag (act. 4/3) abgebildet sei, mithin auf ein Grundsalär inkl. Spesen in der Höhe von ca. Fr. 200'000.– und einen\nZielbonus im Betrag von Fr. 30'000.–. Der Zielbonus sei nicht garantiert, sondern\nje nach Geschäftsgang und Zielerreichung geschuldet, wie es der Terminus definiere. Diesbezüglich sei in keiner Weise jemals über eine spezifische Garantie gesprochen worden (act. 28 S. 2 f.).\n\n1.2 Fazit\n\nDie Klägerin und C._____ wiederholten je ihre Parteistandpunkte, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Die Umstände, mit denen die Klägerin ihren Standpunkt\nbelegen will, führen nicht zur Überzeugung, dass eine Vertragssimulation vorliegt.\nDass die Klägerin im Rahmen ihrer vorhergehenden Anstellung ein Grundgehalt in\nder Höhe von Fr. 230'000.– erzielte, ist für das vorliegende Arbeitsverhältnis irrelevant. Im Übrigen sagte die Klägerin selbst aus, sie habe aufgrund der unterschiedlichen Unternehmensgrösse der beiden Arbeitgeberinnen eine andere Gesamtvergütung (bei der Beklagten) akzeptiert (act. 27 S. 2 f.). Auch aus der unbestrittenen\nTatsache, dass das Vergütungsreglement der Beklagten weder im Arbeitsvertrag\n- 14 -\n\naufgelistet noch der Klägerin abgegeben worden ist, kann Letztere nichts zu ihren\nGunsten ableiten (vgl. act. 16 Rz. 8). So erscheint es widersprüchlich, dass der\nBonus im Arbeitsvertrag bloss zum Schein als Zielbonus bezeichnet (Simulation),\ndas Vergütungsreglement jedoch in Nachahmung der tatsächlichen (Lohn-)Abrede\nbewusst nicht in den Arbeitsvertrag integriert worden sein soll. Dementsprechend\nstellt sich die Beklagte auch auf den Standpunkt, das Vergütungsreglement sei aufgrund des Verweises im Mitarbeiterhandbuch (act. 12/1 Ingress zur Ziffer 5) Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden (act. 9 Rz. 9 f., Prot. S. 5 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin behauptete unterlassene Zielsetzung von dieser als Folge und nicht als Teil der Vertragsabrede bezeichnet wird (act. 16 Rz. 6, Prot. S. 9) und daher für den tatsächlichen Parteiwillen\nim Zeitpunkt der Vertragsschliessung irrelevant ist. Somit stehen sich vorliegend\nbetreffend den tatsächlichen Vertragswillen entgegengesetzte Parteibehauptungen\ngegenüber. Es kann kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille ermittelt werden.\nDie Bonusklausel ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.\n\n"}