{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-06-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220101_2023-06-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220101.pdf", "Checksum": "d1d1a7fc9aa7ba4ddd24325dc069406a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:00", "Checksum": "2b0db5af63f0c9920b7f458853ab7370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101\nRegeste:\nForderung\n\nfür die Beurteilung des Bonusanspruches irrelevant. Auch aus dem Zwischenzeugnis, das sehr wohlwollend formuliert sei, vermöge die Klägerin keinen Anspruch auf\neinen Bonus ableiten. Schliesslich seien der Klägerin als Leiterin Human Resources die Bonusbestimmungen im Mitarbeiterhandbuch und Vergütungsreglement bekannt gewesen. So habe sie am 12. Mai 2021 eine Einführung in das Vergütungsreglement erhalten und dieses in der Folge auch angewendet. Als eine andere Mitarbeiterin ihr Arbeitsverhältnis im Januar 2021 gekündigt und daraufhin\neine Bonuszahlung verlangt habe, habe die Klägerin selbst ein Antwortschreiben\nverfasst und unterzeichnet, worin sie die einschlägigen Bonusbestimmungen des\nMitarbeiterhandbuches und des Vergütungsreglements zitiert und angewendet\nhabe. Folgerichtig habe sie einen Bonusanspruch der besagten Mitarbeiterin verneint. Während der Tätigkeit der Klägerin als Leiterin Human Resources sei vier\nweiteren Mitarbeitenden, die das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hätten, kein Bonus ausgerichtet worden. Der von der Klägerin vorgebrachte Fall, in dem einem\nMitarbeiter trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Bonus ausgerichtet worden sei, sei anders gelagert und nicht mit jenem der Klägerin vergleichbar. Dieser\nMitarbeiter sei durch die Beklagte abgeworben worden und habe deshalb seinen\nWohnsitz aus dem Ausland in die Schweiz verlegt. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beenden wollen, wobei sie dem Arbeitnehmer die\nWahl überlassen habe, auf welcher Basis die Trennung habe vollzogen werden\nsollen. Der Mitarbeiter habe sich in der Folge entschieden, von sich aus zu kündigen und die Beklagte habe ihm eine freiwillige Zahlung des Bonus (pro rata temporis) angeboten. Da dieser Sachverhalt mit demjenigen der Klägerin nicht vergleichbar sei, liege auch keine Ungleichbehandlung vor (act. 9 Rz. 24, Rz. 28, Rz. 30 f.,\nRz. 36 ff., Rz. 39, act. 12/3).\n\nIV. Rechtliches\n\n1. Bonus\n\nDa der Begriff des Bonus im Obligationenrecht nicht definiert wird, ist im Einzelfall\nzu prüfen, ob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR\n-8-\n\noder als Teil des Lohns im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht hat in verschiedenen neueren Entscheiden seine Rechtsprechung zum Bonus zusammengefasst. Daraus folgt, dass drei Bonusformen zu unterscheiden\nsind: (1) variabler Lohn, (2) Gratifikation, auf die die Arbeitnehmerin Anspruch hat\nund (3) Gratifikation, auf die sie keinen Anspruch hat (zit. Urteil des Bundesgerichts\n4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1, nicht enthalten in Publikation BGE 148\nIII 186).\n\nUm variablen Lohn – Situation (1) – handelt es sich, wenn ein bestimmter oder\naufgrund objektiver Kriterien wie dem Gewinn, dem Umsatz etc. bestimmbarer Bonus vereinbart ist (BGE 129 III 276 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 4A_155/2019\nE. 3.1; 4A_78/2018 E. 4.3.1. und 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1.1.).\n\nEine Gratifikation zeichnet sich gegenüber dem Lohn dadurch aus, dass sie zum\nLohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen der Arbeitgeberin\nabhängt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest teilweise freiwillig ausgerichtet. Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeberin zumindest bei der\nFestsetzung der Höhe des Bonus ein Ermessen zusteht. Ein solches Ermessen ist\nzu bejahen, wenn die Höhe des Bonus nicht nur vom Erreichen eines bestimmten\nGeschäftsergebnisses, sondern zudem auch von der subjektiven Einschätzung der\npersönlichen Arbeitsleistung durch die Arbeitgeberin abhängig gemacht wird\n(BGE 142 III 381 E. 2.1, BGE 141 III 407 E. 4.1 und 4.2, BGE 139 III 155 E. 3.1, je\nmit Hinweisen).\n\nEs besteht ein Anspruch auf eine Gratifikation – Situation (2) –, wenn zwar grundsätzlich ein Bonusanspruch vereinbart wurde, jedoch der Arbeitgeberin bei der Bestimmung der Höhe ein gewisses Ermessen verbleibt (sog. unechte Gratifikation).\nDie grundsätzliche Verpflichtung zur Ausrichtung kann im schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. Sie kann aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstehen,\nwie bspw. durch die regelmässige und vorbehaltlose Ausrichtung eines entsprechenden Betrags (zit. Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1.2. ff. m.w.H.). Wie bei der echten Gratifikation besteht ein pro rata-\n-9-\n\nAnspruch nur, wenn er vereinbart ist (BKS OR-I- PORTMANN /RUDOLPH Art. 322d\nN 15).\n\nEs besteht kein Anspruch auf eine Gratifikation – Situation (3) –, wenn gemäss\nVertrag sowohl im Grundsatz wie in der Höhe Freiwilligkeit vorbehalten wurde (sog.\nechte Gratifikation). Freiwillig bleibt der Bonus auch, wenn er Jahr für Jahr ausgeschüttet wird mit dem Hinweis auf seine Freiwilligkeit. Immerhin ist der Vorbehalt\nder Freiwilligkeit dann unbehelflich, wenn er als nicht ernst gemeinte, leere Floskel\nangebracht wird, und die Arbeitgeberin durch ihr ganzes Verhalten zeigt, dass sie\nsich zur Auszahlung einer Gratifikation verpflichtet fühlt (zit. Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1.2.).\n\n2. Bonussysteme\n\n"}