{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-06-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220101_2023-06-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220101.pdf", "Checksum": "d1d1a7fc9aa7ba4ddd24325dc069406a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:00", "Checksum": "2b0db5af63f0c9920b7f458853ab7370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101\nRegeste:\nForderung\n\nDie Klägerin macht weiter geltend, sie habe im November 2021 die Kündigung aus\nEigenschutz aussprechen müssen, weil sich ihr Vorgesetzter, C._____, zu einem\nrichtiggehenden Mobbingverhalten habe hinreissen lassen, nachdem die Klägerin\nhöflich und konstruktiv auf verschiedene Missstände hingewiesen gehabt habe.\nC._____ habe stets in einem abweisenden und schroffen Ton reagiert, was der\nKlägerin je länger je mehr zugesetzt habe. So sei die Klägerin zuletzt und bis zum\nEnde des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (vgl.\nact. 4/5). Nachdem der Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 die Missstände aufgezählt und die Ausrichtung des Bonus verlangt gehabt habe, habe die Beklagte mit unzutreffenden Vorwürfen gegenüber der Klägerin und deren Leistungen reagiert. Die Leistungen der Klägerin seien jedoch tadellos gewesen und hätten nicht zu gerechtfertigten Beanstandungen geführt. Dies\nspiegle sich auch im Zwischenzeugnis vom 21. Dezember 2021 wieder. Die Vorwürfe der Beklagten dienten nur dazu, der Klägerin den ihr vertraglich zustehenden\nBonus zu verweigern (act. 1 Rz. 4 ff., Rz. 7, Rz. 9, act. 16 Rz. 18 f., act. 4/6,\nact. 4/7).\n-5-\n\nZu Unrecht habe die Beklagte als Grund für die Verweigerung der Bonuszahlung\nangeführt, dass die Klägerin kein langjähriges Mitglied der Beklagten gewesen sei.\nAuch dieser Grund sei nicht stichhaltig. So sei einem anderen Arbeitnehmenden,\nder nach nicht einmal sechs Wochen das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gekündigt habe, eine Bonuszahlung ausgerichtet worden. Die Arbeitsverträge der Klägerin und des besagten Mitarbeiters hätten in Bezug auf den Bonus die gleiche\nFormulierung enthalten. Die unterschiedliche Gleichbehandlung stelle einen weiteren Mobbingakt dar, für den die Klägerin keinen Grund gesetzt habe (act. 1\nRz. 9 f.).\n\n2. Vorbringen der Beklagten\n\n2.1 Vertragssimulation und Qualifikation des Bonus\n\nDie Beklagte bestreitet, der Klägerin im Rahmen eines Bewerbungsgespräches\noder den Lohnverhandlungen einen Bonus zugesichert zu haben. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre es mit der entsprechenden Formulierung im Arbeitsvertrag festgehalten worden, wie es bei der Beklagten üblich sei. Demnach\nwerde auch bestritten, dass die Absicht der Parteien gewesen sei, die einschlägigen Reglemente, insbesondere das Mitarbeiterhandbuch und das Vergütungsreglement, im vorliegenden Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung zu bringen. Die Formulierung im Arbeitsvertrag, welche die Klägerin so akzeptiert habe, zeige klar auf,\ndass der Bonus nicht zugesichert worden sei, sondern gemäss den einschlägigen\nBonusbestimmungen im Mitarbeiterhandbuch und Vergütungsreglement habe behandelt werden sollen. Dass das Vergütungsreglement im Arbeitsvertrag nicht explizit erwähnt worden sei, ändere daran nichts. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Einführung mit dem Vergütungsreglement vertraut gewesen und habe es selber auf\neinen vergleichbaren Fall angewendet. Daher habe sie gewusst, dass die Beklagte\ndie Regeln im Vergütungsreglement anwende und dies auch in ihrem Fall so sein\nwürde. Sie habe dagegen auch nie opponiert (Prot. S. 5 f.).\n\nDie Beklagte bringt weiter vor, in ihrem Mitarbeiterhandbuch sei festgehalten, dass\nes sich beim Bonus um eine Sondervergütung gemäss Art. 322d OR handle, die\neine freiwillige Zahlung darstelle, und auf die selbst nach regelmässiger Zahlung\n-6-\n\nwährend mehrerer Jahre kein Anspruch bestehe (act. 12/1 Ziffer 5.6). Im Ingress\nzur Ziffer 5 des Mitarbeiterhandbuches werde sodann klargestellt, dass die wesentlichen Elemente der Gesamtvergütung, die Grundlagen, Rahmenbedingungen und\nVerantwortlichkeiten der Beklagten im Vergütungsreglement geregelt seien\n(act. 12/1 Ingress zur Ziffer 5). Gemäss Vergütungsreglement stehe der Beklagten\nein grosses Ermessen bei der Festsetzung der Bonusziele und der Beurteilung derer Erreichung zu. Darüber hinaus werde ein Bonus bis zum Ende des 1. Quartals\ndes Folgejahres nur im ungekündigten Arbeitsverhältnis ausgerichtet. Eine Vereinbarung, wonach im Austrittsjahr ein Anspruch pro rata temporis bestehe, sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Die Klägerin habe am 1. Mai 2021\nihre Anstellung angetreten und am 5. November 2021 das Arbeitsverhältnis wieder\ngekündigt. Weder habe das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Ausrichtung der Boni\nim März 2022 bestanden noch stehe der Klägerin ein Bonusanspruch pro rata temporis für das Jahr 2021 zu (act. 9 Rz. 9 ff., Rz. 12 f., Rz. 15 ff., Rz. 18 ff., act. 12/2).\n\n2.2 Zielsetzung\n\nFalsch sei auch die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte die Festlegung\nvon Zielen für ihren Bonusanspruch unterlassen habe. So sei der Klägerin aufgetragen worden, den Prozess der jährlichen Zielvorgaben zu optimieren, eine HR-\nStrategie zu entwickeln und diese dem Verwaltungsrat zu präsentieren. Diese Ziele\nhabe sie nicht erreicht, was unter anderem dazu geführt habe, dass die Präsentation zweimal habe verschoben werden müssen. Ein förmlicher Prozess für unterjährig eintretende Mitarbeitende sei in den einschlägigen Bestimmungen nicht vorgesehen und daher auch nicht notwendig gewesen. Ein Bonus sei sogar bei Erreichung der Ziele nicht automatisch geschuldet, sondern die Beklagte könne die\nHöhe des Bonus nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen (act. 9 Rz. 46 f.,\nProt. S. 6).\n\n2.3 Gleichbehandlungsgrundsatz\n\nDes Weiteren macht die Beklagte geltend, die haltlosen Vorwürfe der Klägerin gegenüber C._____ und die Motive für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seien\n-7-\n\n"}