{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-06-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220101_2023-06-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220101.pdf", "Checksum": "d1d1a7fc9aa7ba4ddd24325dc069406a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:00", "Checksum": "2b0db5af63f0c9920b7f458853ab7370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.06.2023 AH220101\nRegeste:\nForderung\n\nArbeitsgericht Zürich\n1. Abteilung\n\nGeschäfts-Nr.: AH220101-L/U\n\nMitwirkend: Ersatzrichterin MLaw R. Kassem als Einzelrichterin\nGerichtsschreiber MLaw P. Weber\n\nUrteil vom 14. Juni 2023\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Forderung\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1 S. 2)\n\"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 25'000.–\nnebst Zins zu 5 % seit 24. Mai 2022 zu bezahlen;\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\nMit Eingabe vom 26. September 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die\nvorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Die\nKlagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., datiert\nvom 11. August 2022 (act. 2); die Frist zur Klageeinreichung wurde gewahrt\n(Art. 209 Abs. 3 ZPO). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde der Beklagten\nFrist zur Erstattung der schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 7).\nDiese ging am 3. November 2022 fristgerecht hierorts ein (act. 9). Die Parteien wurden sodann zur Hauptverhandlung auf den 14. Dezember 2022 vorgeladen\n(act. 13). Anlässlich dieser Hauptverhandlung erstatteten die Parteien die Replik\nund Duplik und nahmen je Stellung zu den Noven (Prot. S. 4 ff.). Hernach erging\nam 14. Februar 2023 die Beweisverfügung (act. 19). Mit Eingaben vom 27. Februar 2023 gaben die Parteien in Nachachtung der Beweisverfügung die Adressen\nder als Partei zu befragenden Personen bekannt. Die Klägerin erklärte zudem, auf\ndie Einvernahme der von ihr offerierten Zeugin zu verzichten (act. 21, act. 22). In\nder Folge ergingen die Vorladungen zur Beweis- und Schlussverhandlung am\n3. Mai 2023 (act. 23). Anlässlich dieser Beweis- und Schlussverhandlung wurden\ndie Parteibefragungen durchgeführt und im Anschluss erstatteten die Parteien ihre\nSchlussvorträge und Stellungnahmen (Prot. S. 17 ff., act. 27, act. 28).\n\nDas Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\nII. Sachverhaltsübersicht\n\nDie Klägerin trat am 1. Mai 2021 als Leiterin Human Resources in die Dienste der\nBeklagten, eine Schweizer Privatbank mit Sitz in Zürich, ein (act. 4/1, act. 4/3). Die\n-3-\n\nParteien vereinbarten mit Arbeitsvertrag vom 24. März 2021 unter anderem ein\nJahresfixsalär in der Höhe von Fr. 191'127.– brutto, eine jährliche Spesenpauschale im Betrag von Fr. 9'600.– sowie eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Zudem wurde ein als \"Zielbonus 2021\" bezeichneter Betrag in der Höhe von\nFr. 30'000.– brutto p.a. vereinbart (act. 4/3 S. 1). Mit Schreiben vom 5. November 2021 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich per 28. Februar 2022 (act. 4/4).\n\nMit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Bonusanspruch in der Höhe\nvon Fr. 25'000.– pro rata temporis für die Anstellungsdauer von 10 Monaten geltend. Die Beklagte schliesst auf vollumfängliche Klageabweisung.\n\nAuf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, sofern sie für die Entscheidfindung relevant sind.\n\nIII. Parteivorbringen\n\n1. Vorbringen der Klägerin\n\n1.1 Vertragssimulation und Qualifikation des Bonus\n\nDie Klägerin führt aus, sie habe die Lohnverhandlungen im Rahmen der Einstellungsgespräche mit C._____, Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) bei der Beklagten, geführt. Dabei habe sie erklärt, dass sie bei ihrer vorhergehenden Anstellung einen Jahreslohn in der Höhe von Fr. 230'000.– (inkl. Spesen- und Essenspauschale) erzielt habe. C._____ habe ihr entgegnet, er könne ihr diese Lohnhöhe\nnicht genau bieten. Allerdings könne er ihr einen zusätzlichen Lohnanteil zusichern,\nden er im Arbeitsvertrag jedoch als variablen Teil bezeichnen müsse, um dies im\nganzen Lohngefüge und im Vergleich zum Lohn der Vorgängerin rechtfertigen zu\nkönnen. So käme die Klägerin auf dieselbe Lohnsumme, die sie bei ihrer vorhergehenden Anstellung verdient habe. Damit habe C._____ bzw. die Beklagte der Klägerin die Auszahlung des Zielbonus vorbehaltlos zugesichert, weshalb in der Folge\nauch keine Ziele festgelegt worden seien. Es sei die Absicht der Parteien gewesen,\ndass derartige Ziele gar nicht relevant gewesen seien und es sich beim Bonus um\n-4-\n\neinen Lohnbestandteil handle. Aus dem gleichen Grund sei das Vergütungsreglement weder im Arbeitsvertrag in die Liste der rund 20 Reglemente und Weisungen\naufgenommen noch der Klägerin ausgehändigt worden und damit auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden (act. 16 Rz. 3 ff., Rz. 6 ff.).\n\n1.2 Zielsetzung\n\nSelbst wenn diese effektiven Absichten der Beteiligten ausgeblendet würden, ändere dies nichts an der Bezeichnung des Bonus als Zielbonus und an der unterlassenen Festlegung der nötigen Ziele. Dass die Beklagte keine Ziele festgelegt habe,\nstelle nicht das Problem der Klägerin dar. Nicht festgelegte Ziele würden vorliegend\nals erreicht gelten, zumal der Klägerin im Zwischenzeugnis eine einwandfreie Leistungserreichung attestiert werde (act. 1 Rz. 12 f., act. 16 Rz. 9, act. 4/8).\n\n1.3 Gleichbehandlungsgrundsatz\n\n"}