Entschädigungsfolgen nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens (Art. 106 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit rund 50%, so dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'000.– brutto für netto zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.