1. Den Streitwert ihrer Klage bezifferte die Klägerin auf Fr. 29'950.– (act. 1 Rz. 5). Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ohne Rücksicht auf den Streitwert. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. a ZPO). 2. Die Zusprechung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Obsiegt keine Partei vollständig, regeln sich diese - 44 -