Ein Mitverschulden der Klägerin an der Kündigung konnte nicht erstellt werden. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Entschädigung von rund Fr. 15'000.– brutto für netto, was knapp etwas weniger als zwei Monatslöhne (Monatslohn von Fr. 8'450.– brutto inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. act. 1 Rz. 52; act. 8 Rz. 85) sind, als angemessen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen