b) Zwar widerspricht die Auszahlung der Boni, welche grundsätzlich Teil eines Anreizprogrammes sind, den behaupteten verschlechterten Leistungen der Klägerin. Die Bonuszahlungen alleine vermögen aber auch nicht das Gegenteil zu beweisen. Eine sinkende Bonuskurve als Indiz für die Leistungsdefizite ist nicht genügend dargetan. 3.3.11 Fazit Die zwischen Januar und März 2020 behaupteten oder bis zum Kündigungsentscheid entdeckten Fehler sind nicht beweisbar und erscheinen nicht geeignet, das - 43 -