21, anders noch act. 1 Rz. 15; Prot. S. 22). Die Behauptungen der Beklagten diesbezüglich – dass einer Handvoll Personen im Jahr 2019 trotzdem ein Bonus ausbezahlt worden sei und dass die Klägerin eine sinkende Bonuskurve verzeichne, was zeige, dass die Klägerin nicht mehr zu den Leistungsträgern gehört habe (Prot. S. 22 f.) – wurden nicht weiter substantiiert oder mit Beweisofferten gestützt. Sie sind bestritten und erscheinen widerlegt durch die E-Mail von E._____ vom 25. August 2020 (act. 11/5), wonach "aufgrund des Verlusts im 2019 kein Budget für eine Gratifikation zur Verfügung" gestanden habe.