c) Nicht ausser Acht bleiben kann indessen, dass ein Zeugnis als reine Parteiaussage zu gelten hat, stand deren Formulierung doch im Belieben der Beklagten. Es handelt sich nicht etwa um eine neutrale Bewertung durch Dritte. Da das Ausstellungsdatum zeitlich nach dem bereits im März 2020 getroffenen Entscheid lag, der Klägerin keinen Vertrag mehr zuzusenden, vermag der Inhalt des Zwischenzeugnisses den Beweis für eine nachlassende Leistung nicht zu erbringen. Die Argumente der Beklagten, das Zeugnis habe sich über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses geäussert, und es habe dem Gebot der wohlwollenden Formulierung entsprochen, verfangen vorliegend nicht.