Umfassende Fachkenntnisse, welche die Klägerin souverän und zielorientiert einsetzt, werden der Klägerin aber weiterhin attestiert (act. 5/14). Gesamthaft betrachtet werden die Leistungen der Klägerin im zweiten Zwischenzeugnis aber dennoch etwas weniger gut bewertet, als noch davor.