b) Bei einem Vergleich der beiden von der Klägerin eingereichten Zwischenzeugnisse fällt tatsächlich auf, dass Letzteres wesentlich kürzer ausgefallen ist. Insbesondere wurden auch folgender Abschnitt aus dem Zwischenzeugnis von 2019 im Zwischenzeugnis vom Jahr 2020 nicht mehr aufgeführt: