Und schliesslich habe die Beklagte auch bei der Ausstellung des zweiten Zwischenzeugnisses (act. 5/14) an die Klägerin das Gebot der wohlwollenden Formulierung im Interesse des beruflichen Fortkommens der Klägerin berücksichtigt, weshalb die allgemeingültige Beschreibung von Leistungen und Verhalten der Klägerin mit dem in den letzten zwei (aktiven) Anstellungsjahren Geleisteten divergiere (act. 8 Rz. 41).