"Sie erledigt die oben umschriebenen Aufgaben auf hohem qualitativem und quantitativem Niveau, welches unseren hohen Anforderungen entspricht." (act. 5/14) Darin sei eine merkliche Zurückstufung der Gesamtqualifikation der Klägerin erkennbar. Weiter sei zu beachten, dass sich die Arbeitgeberin in einem Zeugnis stets zur gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses äussern müsse. Wenn, wie im Fall der Klägerin, gegen Ende des Arbeitsverhältnisses ein markanter Leistungsabfall stattfinde, müssten die Jahre mit guten Leistungen dennoch berücksichtigt werden. - 41 -