a) Die Beklagte führt als Indiz für den Leistungsabfall an, das Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2020 sei bereits merklich weniger gut ausgefallen, als jenes vom vorigen Jahr. So sei etwa der Satz "Sie ist starkem Arbeitsanfall gewachsen" weggelassen worden. Markant sei sodann die Korrektur der Gesamtqualifikation. Habe die Beklagte im Zwischenzeugnis vom Jahr 2019 noch geschrieben: "Sie arbeitet konzentriert und erbringt sowohl qualitativ als auch quantitativ sehr gute Leistungen, welche unsere hohen Anforderungen erfüllen." (act. 5/13) Im Jahr 2020 habe die Qualifikation wie folgt gelautet: