c) Da die Beklagte auch nicht geltend macht, schon vor ihrem Kündigungsentscheid vom Versäumnis Kenntnis gehabt zu haben, kann sie dieses Thema auch nicht zu dessen Begründung heranziehen. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist grundsätzlich auch bei einer ordentlichen Kündigung denkbar. Da die Klägerin aber seit dem 10. März 2020 zunächst krankheitsbedingt und mutterschaftsbedingt ihre Tätigkeit gar nicht mehr ausübte, wäre es die Verantwortung der Beklagten gewesen durch geeignete interne Kontrollen darauf hinzuwirken, die Stellverter/in, Nachfolger/in oder Vorgesetzte der Klägerin von der nach wie vor bestehenden Pendenz in Kenntnis zu setzen.