Aus den Vorbringen der Beklagten bleibt unklar, in welchem Zeitpunkt es zu Unruhe im Team gekommen sei und wann genau die Vorgesetzte und Herr E._____ der Klägerin in einem Gespräch darlegten, dass die Beklagte von einer stellvertretenden Teamleiterin mehr Führungsqualität erwarte und sie darauf hinwies, dass sie sich in diesem Punkt verbessern müsse. Es ist darauf zu schliessen, dass es sich um einen Zeitpunkt vor Januar 2020 (Zustellung Vertragsofferte) handelte (vgl. Verweis auf Rz. 13 in act. 8 Rz. 77 auf S. 28), weshalb das dazu vorstehend Gesagte gilt. Dies konnte keinen Kündigungsgrund darstellen. 3.3.8 Grosser Schadensfall (Rückforderung Verrechnungssteuer 2017)