Als weiteren Vorwurf führt die Beklagte aus, es habe eine Beschwerde des AD._____s gegeben und Kunden seien erleichtert gewesen über den Betreuungswechsel, weil sich die Dienstleistungsqualität der Klägerin schon vor der Schwangerschaft verschlechtert hätte. Der Hinweis auf die "History" ist, wie aufgeführt, unbehelflich. Da kein substantiierter Sachverhalt zur Reklamation vorgetragen wurde, ist kein Beweisverfahren möglich, weshalb die Befragung von D._____ und E._____ nicht weiterhelfen würde und unterbleiben kann. 3.3.7 Probleme im Team / Wahrnehmung der stellvertretenden Teamleitung