_ L._____, E._____). Ohnehin hätte die Beklagte dieses Versäumnis nicht entscheidend gewertet, wollte sie die Klägerin doch noch im Januar 2020 weiter beschäftigen. 3.3.4 Persönliche Ablage und pendente Geschäftsfälle Dasselbe gilt mit derselben Begründung für den Vorwurf, die persönliche Ablage 2019 sei unerledigt geblieben. Soweit die Beklagte hinsichtlich dieses bestrittenen Vorwurfs auf die "History" verweist, vermag diese den ungenügend substantiierten - 38 -